SATZUNG 

Karnevalgesellschaft Fidelio Karlsruhe 1955 e.V. 

Mitglied im: 

  • Bund Deutscher Karneval
  • Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine
  • Festausschuss Karlsruher Fastnacht
  • Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Baden-Württemberg
  • Deutscher Tanzsportverband
  • Tanzsportverband Baden-Württemberg
  • Badischer Sportbund 

Stand 2022

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft 

(1) Die Gesellschaft wurde am 12. März 1955 gegründet und trägt den Namen 

Karnevalgesellschaft Fidelio Karlsruhe 1955 e.V. (K.G. Fidelio) 

(2) Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Karlsruhe. 

(3) Eingetragen in das Vereinsregister seit 1976 unter VR 10001131 beim Amtsgericht Mannheim. 

(4) Als Geschäftsstelle gilt die Anschrift des Präsidenten. 

(5) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(6) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Kar-nevals, der Fastnacht und des Faschings sowie die Förderung und Pflege des karnevalistischen Tanzsports. 

(7) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von fastnachtlichen Veranstal-tungen, Pflege der freundschaftlichen Verbindungen zu Karnevalsvereinen, Schulung von Trainern, Betreuern und Gruppenverantwortlichen, sowie durch die Förderung der sportlichen und sozialen Jugendarbeit verwirklicht. 

(8) Zur Förderung des karnevalistischen Tanzsports unterhält die Gesellschaft eine Tanzsportabtei-lung. 

(9) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(10) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 

(11) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 2 Geschäftsjahr 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede Person werden. 

(2) Der Beitritt ist freiwillig. 

(3) Die Mitgliedschaft kann ausschließlich über das Aufnahmeformular beantragt werden. Die erweiterte Aufnahme in die karnevalistische Tanzsportabteilung ist hierbei anzuzeigen und setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus. 3 

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung, eine Berufung ist nicht möglich. 

(5) Nach Aufnahme in die Gesellschaft wird dem Mitglied eine Mitgliedskarte nebst Satzung ausge-händigt. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt die Satzung als für sich bindend. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Ein Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Kündigungsmitteilung muss in Textform unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bei der Geschäftsstelle eingehen. 

(2) Ein Ausschluss kann nur vom Gesamtvorstand nach entsprechendem Beschluss ausgesprochen werden. 

(3) Ausschlusskriterien sind: Nichtbezahlen der Beiträge, Verstöße gegen die Satzung sowie ver-einsschädigendes, unehrenhaftes und unkameradschaftliches Verhalten. Über das Ausschlussver-fahren und die Beschlussfassung ist vom Protokollführer ein Protokoll zu fertigen und vom Präsi-denten zu unterzeichnen. 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

§ 5 Beiträge 

(1) Aufnahmegebühr Die einmalige Aufnahmegebühr wird umgehend, nach positivem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand, fällig. 

(2) Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dieser wird spätestens zum 31. März fällig. 

(3) Abteilungsbeitrag Für Mitglieder der karnevalistischen Tanzsportabteilung wird jährlich ein Abteilungsbeitrag spätes-tens zum 31. März fällig. 

(4) Der Einzug sämtlicher Beiträge (1)-(3) erfolgt per Lastschriftverfahren. Eine andere Zahlungsweise bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. 

(2) Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. 

(3) Die jugendlichen Mitglieder haben im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen die gleichen Rechte wie volljährigen Mitglieder. 

(4) Änderungen der Anschrift, Bankverbindung und Kontaktdaten sind der Geschäftsstelle mitzutei-len. 4 

(5) Die Gesellschaft und ihre Mitglieder erkennen die Regularien der Verbände und Dachorganisati-onen bei der sie Mitglied ist an. 

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten. 

§ 7 Organe der Gesellschaft 

  • Mitgliederversammlung 
  • Geschäftsführender Vorstand 
  • Gesamtvorstand 
  • Elferrat 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres abzuhalten und wird vom Vorstand (§26BGB) geleitet. 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Geschäftsführenden Vorstand oder auf Verlangen von ⅓ der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 21 Tage vor dem angesetzten Ter-min unter Angabe der Tagesordnung in Textform gemäß § 126b BGB zu erfolgen. 

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

(5) Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10% der stimmberechtigten Mitglieder be-schlussfähig. 

(7) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann sofort eine zweite Mitgliederver-sammlung mit der gleichen Tagesordnung durchgeführt werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn dies in der Einladung zum Ausdruck gebracht wurde. 

(8) Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätes-tens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen. 

(9) Eine Beschlussfassung kann schriftlich erfolgen. Hierzu versendet der Vorstand die Beschluss-vorlagen an die Mitglieder. Diese können innerhalb der gesetzten Frist ihre Stimme abgeben. 

(10) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören 

  • die Wahl eines Versammlungsleiters (bei Neuwahlen) 
  • die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, 
  • die Wahl der Beisitzer 
  • die Wahl der Kassenprüfer 
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr. 
  • Sie erteilt dem Vorstand die Entlastung. 
  • Sie bestätigt die Jugendleitung, 
  • und die Abteilungsleitungen. 
  • Sie legt die Aufnahmegebühr, wie auch die Mitglieds- und Abteilungsbeiträge fest. 

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Ver-sammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss. 

§ 9 Gesamtvorstand 

(1) Dem Gesamtvorstand gehören an: 

1. Präsident 

2. Vizepräsidenten 

3. Schatzmeister 

4. Beisitzer 

5. Abteilungsleiter 

6. Protokollführer 

7. Sitzungspräsident 

8. Vertreter der aktiven Gruppen der Gesellschaft (siehe §12) 

9. Jugendleiter 

Pos 1. bis 4. -werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Pos 4. -werden pro 100 vollendete Mitglieder 1 Beisitzer gewählt. Pos 5. -wird von der Abteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Pos 6. bis 8. -werden vom Gesamtvorstand ernannt. Pos 6. -ist nicht stimmberechtigt. Pos 9. -ergibt sich aus der Jugendordnung 

(2) Der Gesamtvorstand ist für die Entscheidungen aller grundsätzlichen Fragen zuständig. Es ent-scheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 

(3) Wahlen sind auf Verlangen geheim abzuhalten, es gilt die einfache Stimmenmehrheit. 

(4) Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches volljährig und mindestens 2 Jahre Mitglied ist. Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. 

(5) Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen. 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand 

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 

1. Präsident 

2. Vizepräsidenten 

3. Schatzmeister 

(2) Der geschäftsführende Vorstand hat den Gesamtvorstand über seine Handlungen regelmäßig zu informieren. 

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Schatzmeis-ter ist gemeinsam vertretungsberechtigt mit Präsident oder einem der Vizepräsidenten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

(4) Der Vorstand kann sachkundige Vereinsmitglieder zu seinen Beratungen heranziehen und einzelne Aufgaben an Mitglieder übertragen. 

(5) Mittelverwendungen die einen Gesamtwert von 1.000,-€ übersteigen bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes. 

§ 11 Elferrat 

(1) Die Gesellschaft hat einen Elferrat, welcher das fastnachtliche Brauchtum pflegt und verkörpert. Er vertritt weiterhin die Gesellschaft durch Teilnahmen an fremden und eigenen Veranstaltungen. 

(2) Jedes Mitglied, das in den Elferrat gewählt wird, verpflichtet sich durch Annahme der Wahl, bei allen Veranstaltungen und Sitzungen, die der Präsident oder seine Stellvertreter einberufen, teilzu-nehmen um damit die Umsetzung des Vereinszwecks zu fördern. 

§ 12 Aktive Gruppen und Abteilungen der Gesellschaft 

(1) Die Gesellschaft kann zur Erfüllung des Vereinszwecks folgende aktive Gruppen und Abteilungen unterhalten: 

  • Büttenredner 
  • Fanfarenzug / -corps 
  • Fußgruppen
    • „Uhus“
  • Senatsrat 
  • Karnevalistische Tanzsportabteilung in der alle Tanzgarden/-gruppen/Tanzmariechen/-paare vereint sind.
    • „Residenzgarde“ 
    • „Residenzspatzen“ 
    • „Eulenküken“ 
    • „Eulenküken Minis“

(2) Die genannten Gruppen verfügen soweit erforderlich über eine eigene Leitung. 

(3) Der Tanzsportbeauftragte hat als Abteilungsleiter der karnevalistischen Tanzsportabteilung organisatorisch die Oberleitung der Tanzsportgruppen und Solisten. 

(4) Die Gruppen können sich eigene Gruppen- und Abteilungsbestimmungen geben, welche der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedürfen. 7 

§ 13 Karnevalistische Tanzsportabteilung 

(1) Zur Pflege und Förderung des Karnevalistischen Tanzsport unterhält die Gesellschaft die Karne-valistische Tanzsportabteilung. 

(2) Die Mitgliedschaft in dieser Abteilung ist schriftlich gemäß §3(3) zu beantragen. 

(3) Sie regelt eigenständig die sportlichen Belange und Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unter Beachtung der Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane. 

(4) Sie wählt ihre Abteilungsleitung, die Sitz und Stimme im Vorstand hat. (siehe §9) 

(5) Mit der Mitgliedschaft im Badischen Sportbund Nord e.V. und im Tanzsportverband Baden-Württemberg e.V. erkennen die Mitglieder der Abteilung und die Gesellschaft selbst die Satzungen und Regularien der Organisationen verbindlich an. 

§ 14 Besondere Bestimmungen 

(1) Alle Einnahmen der aktiven Gruppen sind Einnahmen der Gesellschaft und als solche an den Schatzmeister abzuführen. 

(2) Den Abteilungen zugewiesene zweckgebundene Mittel und Zuschüsse dürfen von diesen aus-schließlich unter Berücksichtigung des angegebenen Verwendungszwecks eingesetzt werden. 

§ 15 Ehrungen 

(1) Die Gesellschaft hat eine Ehrenordnung, deren Umsetzung dem Gesamtvorstand obliegt. 

§ 16 Jugend 

(1) Die jugendlichen Mitglieder der Gesellschaft bilden die Vereinsjugend. 

(2) Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmi-gung durch den Gesamtvorstand bedarf. 

(3) Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation. 

§ 17 Kassenprüfung 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 

(2) Die Wahlperiode entspricht der des Gesamtvorstandes. Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die gesamten Einnahmen und Ausga-ben sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

§ 18 Datenschutz im Verein 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) 8 

personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten regelt der Gesamtvorstand in einer Datenschutzrichtlinie. 

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, 
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, 
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, 
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und 
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO 
  • das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 

(3) Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

§ 19 Auflösung der Gesellschaft 

(1) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesen-den Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen zu dieser Versammlung weniger als ⅔ Mitglieder, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, welche die Auflösung der Gesellschaft mit ¾ Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschließen kann. 

(2) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Gesamtvorstand zu unterzeichnen ist. 

§ 20 Schlussbestimmungen 

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Karlsruhe, Rathaus Marktplatz, 76133 Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung 

(1) Die vorliegende Neufassung tritt mit Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 24.06.2022 und dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. 

Karlsruhe, im Juni 2022